Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachstehend AGB genannt, gelten für alle Lieferungen, Leistungen und
Angebote der ZURRfix AG. Die vorliegenden AGB gelten sowohl im Verhältnis zu Käufern, die ihren Sitz in der Schweiz
haben, als auch zu Käufern, die ihren Sitz im Ausland haben.
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers sind unwirksam und gelten nur bei ausdrücklicher und schriftlicher
Zustimmung durch die ZURRfix AG.
1.3 Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer diese allgemeinen Bedingungen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote und Angaben sind unverbindlich. Aufträge und Vereinbarungen werden für die ZURRfix AG nur durch
schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Die ZURRfix AG ist jedoch berechtigt, einen Lieferauftrag durch Ausführung der
Bestellung und Versendung der Ware innerhalb von einer Woche ab Bestellung ohne vorherige Bestätigung anzunehmen.
2.2 Der zwischen dem Käufer und der ZURRfix AG kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, die
Lieferungen und Leistungen sind in dieser abschliessend aufgeführt.
2.3 Die Außendienstmitarbeiter des ZURRfix AG sind nur zur Entgegennahme von Bestellungen, nicht zum Abschluss von
Kaufverträgen ermächtigt.
2.4 Mündliche Einzelabreden über Liefermodalitäten, Preise, Eigenschaftszusicherungen und Abweichungen von diesen
AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die ZURRfix AG. Angaben in Prospekten, Katalogen
und technischen Unterlagen sind ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht verbindlich.
2.5 Die ZURRfix AG behält sich das Recht zur technischen Änderung seiner Produkte vor.
2.6 Alle in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen,
Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen etc. sind das Eigentum der ZURRfix AG. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden, es sei denn, es liegt dazu eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch die ZURRfix AG vor.
Der Käufer hat in diesem Fall, die in diesem Zusammenhang gespeicherten Daten zu löschen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise der ZURRfix AG verstehen sich in CHF (Schweizer Franken) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
3.2 Die massgebenden Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung der ZURRfix AG. Der Käufer hat eine Abweichung
des Inhalts der Auftragsbestätigung vom Inhalt des Angebots unverzüglich schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen. Ansonsten
gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart. Erhält der Käufer keine Auftragsbestätigung oder enthält diese keine
Preisangaben, so gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der ZURRfix AG. Beanstandungen hinsichtlich der Art und
Höhe der Rechnung sind der ZURRfix AG innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung durch den Käufer zu melden.
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung in vollem Umfange als genehmigt. Für die Feststellung der rechtzeitigen
Entrichtung des Kaufpreises ist nicht der Tag der Absendung, sondern der Zahlungseingang bei der ZURRfix AG maßgebend.
Bei Überweisung muss diese kostenfrei und ohne Abzug erfolgen.
3.3 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, verstehen sich die Preisangaben ab Werk (EXW) zuzüglich Kosten
der Lieferung und Verpackung und der mit der Lieferung verbundenen Steuern und sonstigen Abgaben. Sämtliche
Nebenkosten gehen ohne andere ausdrückliche Vereinbarung zu Lasten des Käufers. Hierzu gehören namentlich: die
Versand- und Verpackungskosten, Kosten für die Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen,
Beurkundungen, alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und dergleichen, die im Zusammenhang mit dem
Vertrag erhoben werden.
3.4 Die auf der Homepage der ZURRfix AG einsehbaren Preise sind Richtpreise. Preisanpassungen bleiben jederzeit
ausdrücklich vorbehalten.
ZURRfix AG Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. März 2012
3.5 Wird der Zahlungstermin vom Käufer nicht eingehalten, so ist ab Fälligkeit einen Zins von mindestens 5 % zu entrichten.
Ab der 3. Mahnung werden Mahnspesen von CHF 15.00 in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung weiteren Schadens
bleibt vorbehalten.
3.6 Der Käufer ist nicht berechtigt, den Kaufpreis zurückzubehalten oder mit Gegenforderungen zu verrechnen.
3.7 Bei einem Bestellwert unter CHF 30.00 netto wird ein Kleinmengenzuschlag von CHF 15.00 in Rechnung gestellt.
4. Lieferung, Transport, Abnahme, Gefahrübergang
4.1 Die massgebende Lieferfrist ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung des von der ZURRfix AG
angegebenen Lieferzeitraums, setzt zudem die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Zudem hat bei internationalen Geschäften der Käufer,
falls die ZURRfix AG in Verzug gerät, eine angemessene Nachfrist zu setzen, die mindestens 4 Wochen betragen muss. Ein
Recht des Käufers auf Vertragsaufhebung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug stellt eine wesentliche
Vertragsverletzung dar. Ohne andere ausdrückliche Vereinbarung hat der Käufer gegenüber ZURRfix AG wegen verspäteter
Lieferungen oder Leistungen keine Rechte und Ansprüche, ausser bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
4.2 Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW) der ZURRfix AG, soweit sich aus der Auftragsbestätigung keine andere Lieferklausel
oder ein anderer Lieferort ergibt. Die Beförderung der Ware zum Käufer, die Abwicklung der damit verbundenen
Formalitäten sowie die damit verbundenen Kosten, Abgaben und Versicherungen obliegen dem Käufer, soweit sie nach der
Lieferklausel in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich der ZURRfix AG zugewiesen sind. Nutzen und Gefahr gehen
spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über. Es gelten im Übrigen die Incoterms in ihrer jeweils
gültigen Fassung.
4.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die ZURRfix AG
berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Bei internationalen Geschäften begründet der Annahmeverzug zudem eine
wesentliche Vertragsverletzung.
4.4 In Fällen von höherer Gewalt, sowie Streiks, behördlichen Massnahmen, Unfällen, Betriebsstörungen Aussperrung und
sonstige unvorhersehbare Ereignissen, die die ZURRfix AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann
und die zur Verhinderung oder wesentlichen Behinderung bzw. Erschwerung, der Lieferung führen, infolge verspäteter oder
fehlerhafter Zulieferungen der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikaten berechtigen die ZURRfix AG zu einer
entsprechenden Verlängerung der Lieferzeit einschließlich einer erforderlichen Anlaufzeit. Dauern die oben genannten
Ereignisse über einen Zeitraum von 6 Wochen an, berechtigt dies die ZURRfix AG zur Aufhebung des Vertrags. Gleiches gilt
für entsprechende Ereignisse im Bereich der Vorlieferanten der ZURRfix AG. Der Käufer kann von der ZURRfix AG eine
Erklärung verlangen, ob er den Vertrag aufhebt oder innerhalb angemessener Frist liefern wird; er kann im Fall der
Nichterklärung selbst den Vertrag aufheben. In diesem Fall sind bei internationalen Verträgen Schadensersatzansprüche
des Käufers ausgeschlossen.
4.5 Die ZURRfix AG kann die Erfüllung seiner Pflichten aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass der
Käufer einen wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht erfüllen wird, sei es, weil der ZURRfix AG Umstände bekannt werden,
die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen oder sei es wegen des Verhaltens des Käufers bei der Erfüllung des
4.6 Der Käufer hat die Lieferung innert 10 Tagen nach Erhalt zu prüfen und der ZURRfix AG eventuelle Mängel unverzüglich
mitzuteilen. Unterlässt er dies, gilt die Lieferung als genehmigt. Die ZURRfix AG hat die angeführten Mängel so rasch wie
möglich zu beheben. Der Käufer muss der ZURRfix AG hierfür die Gelegenheit dazu geben.
4.7 Bestellte und korrekt gelieferte Waren werden nur nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung und mit einem
Preiseinschlag von 20 % zurückgenommen, sofern die Ware ungebraucht und neuwertig ist. Bei konfektionierter Ware
werden nur die wieder verwendbaren Metallteile und Endbeschläge gutgeschrieben. Gebrauchte Gurten werden
grundsätzlich nicht zurück genommen. Diese Rücksendungen erfolgen immer zu Lasten des Käufers.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, bleibt die gesamte
Ware im Eigentum der ZURRfix AG. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist,
die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
5.2 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der ZURRfix AG hinweisen und diesen
unverzüglich benachrichtigen.
5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - und einer wesentlichen Verschlechterung
seiner Vermögenslage ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. die Abtretung der
Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Der Käufer erklärt hiermit seine Einwilligung, dass die vom
Verkäufer mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände und die Gebäude, auf dem bzw. in denen
sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.
ZURRfix AG Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. März 2012
5.4 Ist bei internationalen Geschäften die Eigentumsvorbehaltsklausel gemäß den auf die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ungültig, so wird sie rückwirkend durch eine nach dem
anwendbaren Recht zulässige Sicherheit ersetzt, die dem Eigentumsvorbehalt dem Sinne nach am nächsten kommt. Der
Käufer verpflichtet sich ferner, alle nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zur Begründung und Bewilligung
dieser Sicherheiten notwendigen Maßnahmen durchzuführen und dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen.
Nichtbeachtung begründet eine wesentliche Vertragsverletzung.
5.5 Der Eigentumsvorbehalt beeinträchtigt nicht den Gefahrübergang. Insoweit wird auf Artikel 4 verwiesen.
6. Rechte des Käufers bei Vertragswidrigkeit der Ware
6.1 Die Ausübung von Rechten des Käufers wegen Vertragswidrigkeit der Ware setzen voraus, dass dieser seinen
Prüf- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von
10 Tagen nach Eingang der Ware bei der ZURRfix AG zu melden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung
bei der ZURRfix AG anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
6.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk.
6.3 Alle Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit der Ware entfallen, wenn der Käufer der ZURRfix AG oder einem von diesem
beauftragten Dritten auf entsprechenden Antrag keine Gelegenheit gibt, an Ort und Stelle die Ware zu überprüfen oder die
ZURRfix AG oder einem von diesem beauftragten Dritten keine Proben zur Verfügung gestellt werden.
6.4 Bei Vorliegen einer Vertragswidrigkeit der Ware, die rechtzeitig gerügt wurde und nicht verjährt ist, wird die ZURRfix AG
nach ihrer Wahl die Ware nachbessern oder Ersatzware liefern. Ersetzte Ware fällt in das Eigentum der ZURRfix AG zurück.
Es ist der ZURRfix AG stets Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist zu geben. Die
vom Käufer gesetzte Frist muss mindestens 4 Wochen betragen.
Bei internationalen Geschäften ist ein Recht des Käufers auf Vertragsaufhebung ausgeschlossen, es sei denn, die
Vertragswidrigkeit stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und wird nicht vom Verkäufer innerhalb einer vom Käufer
gesetzten angemessenen Nachfrist, die wenigstens 6 Wochen betragen muss, beseitigt. Zur Minderung des Kaufpreises
bedarf der Käufer der Zustimmung der ZURRfix AG.
6.5 Rechte des Käufers bei Vertragswidrigkeit der Ware bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Ware von
der vereinbarten Beschaffenheit. Sie bestehen weiterhin nicht bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß. Sie bestehen zudem nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Käufer, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach
dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder
Änderungen vorgenommen, so resultieren für die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Rechte des Käufers gegen
die ZURRfix AG.
6.6 Beim Weiterverkauf der Ware durch den Käufer bestehen Rückgriffsansprüche gegen die ZURRfix AG nur insoweit, als
der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat.
7. Schadensersatz und Haftung
7.1 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen und Leistungen hat der Käufer keine anderen Rechte und Ansprüche,
als die in Ziffer 6 ausdrücklich genannten. Vorbehalten bleiben anderslautende, im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbarte
Haftungs- und Gewährleistungsbestimmungen. Die Haftung des ZURRfix AG auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, rechtswidrige Absicht oder auf einer wesentlichen Vertragsverletzung.
Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche sind beschränkt auf den
vorhersehbaren Schaden.
7.2 Zur Eingrenzung einer Produzentenhaftung ist der Käufer verpflichtet, der ZURRfix AG umgehend alle ihm zugehenden
Informationen zu geben, die auf das Vorliegen von Produktmängeln schließen lassen (insbesondere Kundenreklamationen)
und die ZURRfix AG bei Rückrufaktionen unverzüglich und umfassend zu unterstützen.
7.3 Hat die ZURRfix AG die Leistung von Schadensersatz abgelehnt, verfällt ein eventueller Schadensersatzanspruch des
Käufers, wenn er diesen nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht hat.
7.4 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie Ansprüche des Käufers, gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht
ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag
ZURRfix AG Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. März 2012
7.5 In keinem Fall bestehen Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie
andere mittelbare oder unmittelbare Schäden. Eine Haftung seitens der ZURRfix AG für jegliche Folgekosten ist.
8. Geistiges Eigentum
Bei internationalen Geschäften übernimmt die ZURRfix AG keine Haftung für die Freiheit der Ware von Rechten oder
Ansprüchen Dritter, die auf gewerblichem oder geistigem Eigentum beruhen. Die Überprüfung der Schutzrechtslage im
Bestimmungsland ist ausschließlich Sache des Käufers. Soweit dem Käufer bestehende Schutzrechte bekannt sind, hat er
unverzüglich die ZURRfix AG davon in Kenntnis zu setzen. Soweit der ZURRfix AG Schutzrechte bezüglich der Ware im
Bestimmungsland bekannt sind, wird er sie dem Käufer auf schriftliche Anforderung mitteilen.
9. Disclaimer
9.1 Urheberrechte - Struktur und Inhalte dieser Website sind urheberrechtlich geschützt. Die Veröffentlichung, Übernahme,
Vervielfältigung oder Nutzung von Informationen oder Daten, insbesondere die Verwendung von Texten, Textteilen,
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Anspruch auf Schadenersatz oder jegliche Gewährleistung schließen wir im Schadensfall - basierend auf fehlerhaften
Angaben und/oder falscher Aussagen - aus.
10. Erfüllungsort
Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen ist der Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Vertrag, insbesondere für
Zahlungspflichten des Käufers, am Sitz der ZURRfix AG.
11. Gerichtsstand
11.1 Für alle sich aus dem Abschluss, der Auslegung, der Erfüllung und der Beendigung des Vertrages ergebenden
Rechtsstreitigkeiten sind die Gerichte am Sitz der ZURRfix AG zuständig.
11.2 Die ZURRfix AG behält sich dennoch das Recht vor, den Käufer am Gerichtsstand an dessen Gesellschaftssitz oder
Wohnsitz zu verklagen.
11.3 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.
12. Sonstiges
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben
die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine
solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten
12.2 Der Käufer erklärt sich einverstanden und darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der
Geschäftsbeziehung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden.
Stand 2012 © ZURRfix AG
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